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Sie profitieren mit Ihrer Firma gleich mehrfach in der Zusammenarbeit mit uns:
Steuerliche Vorteile und gesetzliche Vorgaben:Firmen, die Aufträge an anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung vergeben, können gemäß § 223 SGB IX bis zu 50 % des Lohnanteils auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen. |
Gesetzliche Beschäftigungspflicht:Gemäß § 154 SGB IX sind Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, mindestens 5 % dieser Arbeitsplätze mit Menschen mit Behinderung zu besetzen. Wird diese Quote nicht erfüllt, ist nach § 160 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. |
Wir sind ein starker Partner:
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Ihr Beitrag zur Inklusion:Durch Ihre Aufträge können wir Leistungsberechtigten im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben spannende und interessante Arbeitsplätze anbieten. Weitere Informationen dazu hier. |