Firmen profitieren gleich mehrfach von unserer Zusammenarbeit
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Nutzen Sie steuerliche Vorteile und erfüllen Sie gesetzliche Vorgaben:
Firmen, die Aufträge an anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung vergeben, können gemäß § 223 SGB IX bis zu 50 % des Lohnanteils auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen.
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Gesetzliche Beschäftigungspflicht:
Gemäß § 154 SGB IX sind Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, mindestens 5 % dieser Arbeitsplätze mit Menschen mit Behinderung zu besetzen. Wird diese Quote nicht erfüllt, ist nach § 160 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
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Unsere Stärken:
Umfangreiche Kapazitäten: Dank der Größe unserer Einrichtung können wir auch sehr umfangreiche und komplexe Aufträge mit großen Stückzahlen problemlos abwickeln.
Flexibilität: Wir passen uns Ihren Bedürfnissen an und bieten maßgeschneiderte Lösungen.
Höchste Qualität: Unsere Arbeit erfüllt höchste Qualitätsstandards.
Termingerechte Lieferung: Wirgarantieren eine pünktliche Fertigstellung Ihrer Aufträge.
Durch die Zusammenarbeit mit unserer Werkstatt profitieren Sie nicht nur von steuerlichen Vorteilen, sondern tragen auch zur Integration und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung bei.