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Sie profitieren mit Ihrer Firma gleich mehrfach in der Zusammenarbeit mit uns:

  • Steuerliche Vorteile und gesetzliche Vorgaben:
    Firmen, die Aufträge an anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung vergeben, können gemäß § 223 SGB IX bis zu 50 % des Lohnanteils auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen.
  • Gesetzliche Beschäftigungspflicht:
    Gemäß § 154 SGB IX sind Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, mindestens 5 % dieser Arbeitsplätze mit Menschen mit Behinderung zu besetzen. Wird diese Quote nicht erfüllt, ist nach § 160 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
  • Unsere Stärken:
    Umfangreiche Kapazitäten: Dank der Größe unserer Einrichtung können wir auch sehr umfangreiche und komplexe Aufträge mit großen Stückzahlen problemlos abwickeln.
    Flexibilität: Wir passen uns Ihren Bedürfnissen an und bieten maßgeschneiderte Lösungen.
    Höchste Qualität: Unsere Arbeit erfüllt höchste Qualitätsstandards.
    Termingerechte Lieferung: Wir garantieren eine pünktliche Fertigstellung Ihrer Aufträge.

Durch die Zusammenarbeit mit unserer Einrichtung profitieren Sie nicht nur von steuerlichen Vorteilen, sondern tragen auch zur Inklusion von Menschen mit Behinderung bei.